Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen Stand: 10.05.2011
1. Allgemeines:
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbestimmungen gelten für alle Lieferverträge und für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der OTS – Optima Trading and Service (vertreten durch den Inhaber-Geschäftsführer Thomas Werblow) im folgenden OTS genannt, und dem Käufer.
Andere Geschäftsbedingungen als diese, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn OTS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Der Käufer erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit Annahme der Ware an.
1.3 Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des HGB über das Kaufrecht.
1.4 OTS behält sich an Mustern, Angeboten, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form – sämtliche Urheberrechte vor, die Unterlagen dürfen Dritten ohne Zustimmung von OTS nicht zugänglich gemacht werden.
1.5 OTS verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Vertragsschluss:
2.1 Bestandteile eines jeden Angebotes der OTS sind diese vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Angebote der OTS sind grundsätzlich freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt ist.
2.3 Der Lieferauftrag kommt wirksam erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch OTS zustande.
2.4 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich Nebenabreden ein Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2.5 Aufträge, die der Besteller OTS erteilt, gelten als Bitte um Angebotsabgabe durch OTS. Insbesondere ist OTS nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn die Bestellung aufgrund eines Rundschreibens und/oder einer Preisliste erfolgt. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von OTS zustande.
3. Preise:
3.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Betriebsstätte Bremen, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der gesetzlichen Lieferabgaben.
3.2 Es gelten, wenn im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch OTS gültigen OTS Preisliste. Durch die Beauftragung erkennt der Besteller die Kenntnis dieser Preisliste und ihren Erhalt ausdrücklich an.
4. Lieferung:
4.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen stellt weder Garantie noch Fixgeschäft dar.
4.2 Soweit feste Liefertermine vereinbart sind, setzt ihre Einhaltung durch die OTS voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen den Liefergegenstand betreffend zwischen den Vertragsparteien, wie z. B. Beibringung von eventuellen Genehmigungen bzw. die Lieferung der vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so verlängert sich die Lieferzeit bis zur Beseitigung des Hindernisses.
4.3 Die Einhaltung zugesagter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.4 Ist die Nichteinhaltung ausdrücklich vereinbarter Liefertermine auf höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Nichtbelieferung eines anderen Lieferanten oder sonstige für OTS unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist jeweils angemessen. OTS wird dem Besteller unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die den schriftlich vereinbarten Liefertermin verlängern, ihm die Dauer der dadurch bedingten Lieferverzögerung mitteilen und einen neuen Liefertermin vereinbaren.
4.5 Verzögert sich ein von OTS in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Besteller, ohne dass ein fester Liefertermin vereinbart ist, so hat dieser das Recht, OTS eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Länge der Nachfrist richtet sich einerseits nach dem Bearbeitungsstand, zum anderen nach dem Lieferumfang, den Gründen der verzögerten Lieferung und dem Interesse des Käufers an der fristgerechten Lieferung. Sie soll in der Regel mindestens 4 Wochen betragen. OTS ist in diesem Falle verpflichtet, dem Käufer einen endgültigen, verbindlichen Liefertermin zu benennen.
4.6 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf zum Versand gegeben wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der von OTS genannte Abnahmetermin maßgebend.
4.7 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so trägt dieser die durch die verzögerte Auslieferung und verlängerte Vorhaltung bei OTS entstandenen Kosten.
4.8 Teillieferungen durch OTS sind zulässig, soweit die Gesamtlieferung möglich bleibt.
4.9 Liefert OTS nicht innerhalb eines fest zugesagten Liefertermins, ohne dass eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart ist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn OTS die Leistung vor Auslieferung endgültig unmöglich wird oder wenn ein Teil der Lieferung unmöglich wird und eine Teillieferung für den Besteller nachweislich ohne Interesse ist.
4.10 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Schäden aus nicht- oder verzögerter Lieferung richten sich ausschließlich nach nachstehender Ziffer 8.
4.11 Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. OTS verpflichtet sich, eine Transportversicherung für die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Übergabeort in Deckungshöhe des Kaufpreises abzuschließen, es sei denn, der Käufer verzichtet ausdrücklich auf den Abschluss dieser Transportversicherung. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer.
5. Zahlungen:
5.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung des Käufers in Höhe von 50 % des Vertragspreises fällig. Der restliche Vertragspreis wird vor Auslieferung der Kaufsache und Rechnungsstellung durch den Verkäufer ohne Abzug fällig.
5.2 Nach vorheriger Absprache ist auch eine Kaufabwicklung über einen unser Leasingpartner möglich.
5.3 Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.
5.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über diesen Betrag verfügen können.
6. Rücktritt, Kündigung:
6.1 Der Käufer ist berechtigt, den mit OTS geschlossenen Kaufvertrag vor erfolgter Ausführung und Auslieferung jederzeit zu kündigen. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der OTS fallen, ist der Käufer verpflichtet, für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits produzierten Liefer-Gegenstände den vollen Kaufpreis zu bezahlen.
Für in diesem Zeitpunkt bisher nicht hergestellte Produkte schuldet er OTS eine pauschale Entschädigung in Höhe von 60 % des Kaufpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Liefertermin erfolgt.
In anderen Fällen schuldet der Käufer OTS eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 % des Kaufpreises, sofern nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. OTS ist berechtigt, anstelle der pauschalen Entschädigungssätze den tatsächlich entstandenen Schaden zu verlangen.
7. Gewährleistung:
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet OTS unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – ausgenommen Ziffer 8 – Gewähr wie folgt:
7.1 Es gelten nur diejenigen Beschaffenheitsangaben als vereinbart, die ausdrücklich zwischen OTS und dem Besteller nach dem Inhalt der Leistungsspezifikation und der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart sind.
Geht der Besteller von Leistungsmerkmalen aus, die in einem Prospekt, nicht aber in der Leistungsspezifikation enthalten sind, so hat er dies OTS unverzüglich nach Auftragsbestätigung mitzuteilen, andernfalls gelten sie nicht als verschuldet. Als Fehler gelten nicht Produktabweichungen im Sinne von Marktneuerungen.
7.2 Vor der Inbetriebnahme hat der Besteller die mitgelieferten Handbücher sowie Montage- und Benutzungsanleitungen sorgfältig durchzulesen. Hat er Zweifel, so hat er Anspruch auf unverzügliche Aufklärung und Anleitung. Treten durch fehlerhafte Inbetriebnahme Schäden am Kaufgegenstand auf, ohne dass der Besteller vorher ergänzende technische Anweisungen bei OTS eingeholt hat, hat OTS Anspruch auf Ersatz der durch die Reparatur erforderlichen Aufwendungen, ein Schadenersatzanspruch des Käufers für etwaige Folgeschäden ist in diesem Falle ausgeschlossen.
7.3 All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der OTS nachzubessern oder neu zu liefern, die sich als mangelhaft herausstellen. Solche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung OTS schriftlich anzuzeigen, wobei die elektronische Übermittlung durch Fax oder E-Mail ausreicht. Ersetzte Teile werden Eigentum der OTS.
7.4 Nach schriftlicher Mängelanzeige hat der Besteller OTS ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung und zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Hierbei bedarf es einer terminlichen Abstimmung, ohne die OTS nicht in Leistungsverzug gerät. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei OTS sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn OTS aus Zeitgründen die Beseitigung nicht durchführen oder selbst veranlassen kann. In diesem Fall hat OTS die nachgewiesenen Beseitigungskosten zu ersetzen.
7.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn OTS – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises anstelle des Rücktritts bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. OTS hat jedoch das Recht, die Geltendmachung einer Minderung durch den Besteller durch eine Reparatur oder Nachlieferung abzuwenden.
7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der OTS zu verantworten sind.
7.7 Bessert der Besteller selbst oder ein Dritter fachgemäß nach, besteht keine Haftung von OTS für die daraus entstehenden Folgen.
7.8 Durch das Entfernen und Beseitigen der technischen Originalkennzeichen erlischt die Gewährleistung durch OTS.
7.9 Keine Gewährleistung übernimmt OTS für Mängel der Kaufsache, die durch Zufall oder unsachgemäße Behandlung jedweder Art durch den Käufer oder seinen Beauftragten entstanden sind.
7.10 OTS haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden des Käufers im Zusammenhang mit Mängeln der Kaufsache, es sei denn, OTS fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.11 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche des Käufers nach §§ 437, 438 BGB beträgt 12 Monate ab Erhalt der Ware. Bezüglich der Rückgriffsansprüche nach § 479 BGB wird eine Frist von 6 Monaten vereinbart.
7.12 Soweit OTS gebrauchte Ware verkauft, so beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Erhalt der Ware.
8. Schadenersatz:
8.1 Sofern der Liefergegenstand durch Verschulden von OTS infolge unterlassender, verzögerter oder mangelhafter Ausführung nicht oder nicht rechtzeitig verwendet werden kann oder der Besteller berechtigt vom Vertrag zurücktritt, so kann der Besteller Ersatz des über das Interesse am Liefergegenstand selbst eingetretenen weiteren Vermögensschadens nur verlangen, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz, arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit eines Organs oder eines Leitenden Angestellten bei OTS zurückzuführen ist oder wenn OTS nicht nachweisen kann, dass der Fehler auch bei richtiger Organisation des Herstellungsprozesses durch Überwachung eines leitenden Angestellten nicht hätte vermieden werden können.
8.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft und kommt OTS ihrer Pflicht auf Nacherfüllung schuldhaft nicht rechtzeitig nach, so kann Schadenersatz im gleichen nach Ziffer 8.1 geregelten Umfange verlangt werden.
8.3 Der Höhe nach ist der Schadenersatz jeweils begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren entfernten Mangelfolgeschaden.
8.4 Für Schäden, die anlässlich der Bearbeitung im Gebäude des Bestellers an anderen Rechtsgütern durch Mitarbeiter von OTS verursacht werden, haftet OTS nur im Rahmen der Kostensätze, gegen die sich ein gleicher Unternehmer üblicherweise Haftpflicht versichern kann.
8.5 Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.6 Die Haftung von OTS ist der Höhe nach auf diejenigen Betriebshaftpflichtdeckungssummen begrenzt, die OTS versichert hat, mindestens jedoch diejenigen Deckungssummen, die üblicherweise bei gleichartigen Unternehmen von deutschen Versicherungsgesellschaften als Höchstbetragssummen versichert werden.
9. Produkthaftung:
9.1 Der Käufer wird von der Haftung gemäß der EG-Richtlinie Produkthaftung insoweit freigestellt, als er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird aufgrund von Schäden, die ihre Ursache in der Fehlerhaftigkeit eines Produktes haben, das von OTS geliefert wurde.
9.2 Die Haftungsfreistellung erfolgt nicht für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts des Kunden durch die unsachgemäße Verwendung des von OTS gelieferten Produkts entstanden ist.
9.3 Es erfolgt eine Haftungsfreistellung gegenüber dem Käufer, soweit zugunsten von OTS ein Haftungsausschlussgrund gemäß Artikel 7 der EU-Richtlinie eingreift.
9.4 Der Höhe nach gilt auch hier die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 8.6.
10. Verjährung:
10.1 Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen OTS – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten ab Annahme oder dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme nach diesem Vertrag fingiert wird.
10.2 Für Ansprüche wegen nachweislich vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
11. Export und Re-Export:
Der Kunde verpflichtet sich, von OTS gelieferte Ware nur zu exportieren/reexportieren, sofern die einschlägigen EU-Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außen- und Wirtschaftsrechts eingehalten werden. Den Kunden obliegt die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten.
12. Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist, soweit dies wirksam vereinbart ist, Bremen.
13. Schlussbestimmungen:
13.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Fällt der Käufer unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrags erforderlich sind.
13.3 Erweist sich eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen als unwirksam, so verpflichten sich die Parteien, sie durch diejenige wirksame Regelung zu ersetzen, die dem durch die unwirksame Regelung angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
Stand 10.05. 2011